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Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   3. Abschnitt - Geschäftsstellen (§ 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Aufgaben der Geschäftsstellen

Das Justizministerium wird ermächtigt, für die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichteten Geschäftsstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche Beamte des Justizdienstes die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen haben und welche sonstigen Bediensteten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut werden können,
2. welche Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und welche sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle den in Nr. 1 genannten Bediensteten jeweils zugewiesen sind oder zugewiesen werden können,
3. wer befugt ist, die in Nr. 1 genannten Bediensteten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle zu betrauen oder ihnen einzelne dieser Aufgaben zuzuweisen.
§ 12Aufgaben der Geschäftsstellen
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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 AGGVG:

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