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Ausführungsgesetz GVG
| 1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
| 3. Abschnitt - Geschäftsstellen (§ 12) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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Das Justizministerium wird ermächtigt, für die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichteten Geschäftsstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 AGGVG:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)