Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Dritter Abschnitt - Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger (§§ 300 - 303) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen,
1. | wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß der Betrag, der erforderlich ist, um die gesetzliche Rücklage unter Hinzurechnung einer Kapitalrücklage innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre, die während des Bestehens des Vertrags oder nach Durchführung einer Kapitalerhöhung beginnen, gleichmäßig auf den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals aufzufüllen, mindestens aber der in Nummer 2 bestimmte Betrag; | |
2. | wenn ein Teilgewinnabführungsvertrag besteht, der Betrag, der nach § 150 Abs. 2 aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuß in die gesetzliche Rücklage einzustellen wäre; | |
3. | wenn ein Beherrschungsvertrag besteht, ohne daß die Gesellschaft auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, der zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklage nach Nummer 1 erforderliche Betrag, mindestens aber der in § 150 Abs. 2 oder, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, ihren Gewinn zum Teil abzuführen, der in Nummer 2 bestimmte Betrag. |
Rechtsprechung zu § 300 AktG
23 Entscheidungen zu § 300 AktG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19
Körperschaftsteuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 16a U 197/19
Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal: Haftung der ...
- OLG Stuttgart, 14.11.2019 - 7 U 12/18
Berechnung der Überschussbeteiligung an der Ablaufleistung einer ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
- BFH, 18.12.2002 - I R 51/01
Vororganschaftliche Mehrabführungen
- LG Frankfurt/Main, 25.05.1998 - 1 O 8/98
- BFH, 18.12.2002 - I R 68/01
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführungen i. S. der §§ ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung
- FG Münster, 04.05.2001 - 9 K 4668/98
- BFH, 18.12.2002 - I R 50/01
Wie I R 68/01 (n. v.)
- OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07
Spruchverfahren: Statthaftigkeit bei Vorliegen eines keinen Ausgleich ...
Querverweise
Auf § 300 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)