Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Dritter Abschnitt - Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger (§§ 300 - 303) |
1Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. 2Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) vom 25.05.2009
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) | 25.05.2009 |
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Rechtsprechung zu § 301 AktG
98 Entscheidungen zu § 301 AktG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19
Körperschaftsteuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.10.2020 - I B 20/20
Organschaft und vororganschaftliche Rücklagen
- BFH, 19.10.2020 - I B 20/20
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 AktG 1/24
Freigabeverfahren in Bezug auf die Eintragung von Beschlüssen einer ...
- BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
Beteiligung eines Versicherungsnehmers mit einem höheren Anteil an den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 14.11.2019 - 7 U 12/18
Berechnung der Überschussbeteiligung an der Ablaufleistung einer ...
- OLG Stuttgart, 14.11.2019 - 7 U 12/18
- FG Schleswig-Holstein, 06.06.2019 - 1 K 113/17
Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei fehlender tatsächlicher ...
- BFH, 11.12.2024 - I R 33/22
Organschaft und atypisch stille Beteiligung
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2022 - 1 K 395/14
Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Beteiligung einer atypisch stillen ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2022 - 1 K 395/14
- BFH, 06.02.2025 - IV R 29/22
Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft ...
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher ...
Querverweise
Auf § 301 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 17 (Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft)