Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 4 - Abordnung, Versetzung und Zuweisung (§§ 27 - 29) |
(1) 1Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. 2Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) 1Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. 2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
(3) 1Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
| 1. | im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder | |
| 2. | zu einem anderen Dienstherrn erfolgt. |
2Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
(4) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
(7) 1Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von
| 1. | Beamten, | |
| 2. | Richtern und | |
| 3. | sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. |
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. 3Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften | 11.01.2026 | |
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
| 22.03.2012 | Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 15.03.2012 |
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Rechtsprechung zu § 27 BBG
123 Entscheidungen zu § 27 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 25.09.2026 - 3 CE 26.1798
Verfügung der Beendigung einer beamtenrechtlichen Zuweisung, ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 - DL 16 S 21/22
Anwendung des Landesdisziplinarrechts gegen Bundesbeamte; Abordnung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.03.2024 - 2 C 12.23
Unanwendbarkeit des Disziplinargesetzes eines Landes auf abgeordnete Bundesbeamte
- VG Freiburg, 17.09.2021 - DL 11 K 3895/20
Anwendung des BDG auf abgeordnete Bundesbeamte
- BVerwG, 07.03.2024 - 2 C 12.23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2023 - 1 B 63/23
Abordnung eines Beamten nach § 27 Abs. 1 BBG als vorübergehende Maßnahme des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2026 - 1 B 361/26
Kein glaubwürdiger Anordnungsanspruch des Anntragstellers wegen angeblicher ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - 1 A 2603/17
Besoldung eines innerhalb des Bundesbereichs abgeordneten Beamten hinsichtlich ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 07.09.2009 - AN 11 S 09.01462
Erfolgreicher Eilantrag, da die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung durch ... ...
- BVerwG, 06.02.2025 - 5 PB 6.24
Begriff der Abordnung im Personalvertretungsrecht; Einsatz von Förderschulkräften ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 27 BBG
| 10.09.2026 | Verordnung zur Umsetzung von § 27 Absatz 7 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV-Abordnungsverordnung - BMJVAV) | BGBl. I Nr. 264 |