Bundesdatenschutzgesetz
Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 3 - 4) |
(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. | zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | |
2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | |
3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke |
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Bei der Videoüberwachung von
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) 1Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 679/2016. 2§ 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 4 BDSG
71 Entscheidungen zu § 4 BDSG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20
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- LG Stuttgart, 19.08.2020 - 21 O 82/19
Kein Unterlassungsanspruch, kein Schmerzensgeld, kein Schadensersatz bei ...
- OLG Stuttgart, 11.05.2021 - 12 U 296/20
Ansprüche eines Betroffenen wegen unzulässiger Videoüberwachung öffentlich ...
- LG Stuttgart, 19.08.2020 - 21 O 82/19
- VG Hannover, 13.03.2023 - 10 A 1443/19
Speicherdauer Videoüberwachung; Videoüberwachung an einer ...
- LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1149/20
Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges - Beweismittel Videoaufzeichnung und ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1148/20
Beweisverwertungsverbot; Datenerhebung; Kartenlesegerät; Videoaufzeichnung; ...
- LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1148/20
- LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1150/20
Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges - Beweismittel Videoüberwachung und ...
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