Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888)   
   Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)   
   Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860)   
   Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860)   
   Unterkapitel 2 - Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen (§§ 1838 - 1845)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1843
Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren

(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.

(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.

(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

Rechtsprechung zu § 1843 BGB

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Querverweise

Auf § 1843 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1667 (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens)
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              Vermögenssorge
                § 1798 (Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge)
          Pflegschaft für Minderjährige
            § 1811 (Zuwendungspflegschaft)
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Vermögensangelegenheiten
                Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
                  § 1838 (Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten)
                  § 1845 (Sperrvereinbarung)
                Anzeigepflichten
                  § 1846 (Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung)
Was ist das?

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