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Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 3 - Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 - 19)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BeamtStG (https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BeamtStG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Beamtenstatusgesetz
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§ 17
Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) 1In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. 2Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. 4Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

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Rechtsprechung zu § 17 BeamtStG

14 Entscheidungen zu § 17 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:

    Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 
      Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
        § 19 (Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)
Was ist das?

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