Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 3 - Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 - 19) |
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) 1Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. 2Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. 3Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) 1Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
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Rechtsprechung zu § 15 BeamtStG
91 Entscheidungen zu § 15 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 16.07.2026 - 1 L 632/26
Versetzung, Freigabe, Ermessen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2026 - 6 B 854/26
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2026 - 6 B 854/26
- OVG Sachsen, 07.03.2025 - 2 B 221/24
Dienstherrnübergreifende Versetzung; Ernennung
- VG Karlsruhe, 03.06.2026 - 2 K 11254/25
Zulässigkeit; Rechtsanwalt; Terrassenüberdachung; Sichtschutzwand; ...
- VG Schleswig, 27.01.2026 - 12 B 62/25
Verwaltungsgerichtliche Durchsetzung einer Neuentscheidung über die Erteilung ...
- VG Schleswig, 21.07.2026 - 12 B 37/26
Anspruch eines Beamten auf Versetzung an eine Dienststelle in die Nähe seines ...
- VGH Bayern, 10.09.2019 - 3 CE 19.1380
Stelle eines Sonderschulrektors für ein Sonderpädagogisches Förderzentrum
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 19.06.2019 - Au 2 E 19.284
Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - Nichtberücksichtigung einer ...
- VG Augsburg, 19.06.2019 - Au 2 E 19.284
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 4 S 471/15
Besoldungseinbuße bei freiwilligem Wechsel des Lehrers in ein anderes Bundesland
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2024 - 1 B 1082/23
Präsidentenstelle darf mit ausgewählter Bewerberin besetzt werden
Querverweise
Auf § 15 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
- § 61 (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)