Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 10 - Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal (§ 61) |
1Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. 3In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. 4Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 61 BeamtStG
6 Entscheidungen zu § 61 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
Professorin; Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in Beamtenverhältnis auf ...
- VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137
Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf ...
- VGH Bayern, 28.03.2019 - 7 CE 19.557
Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit
- VGH Hessen, 26.08.2026 - 26 A 1979/21
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes und Beschaffens von Kinder- ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2012 - 6 A 12/11
Antrag eines Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung nach erfolgloser Klage ...
- OVG Sachsen, 17.12.2010 - 2 B 260/10
An einen Hochschullehrer gerichtete Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur ...