Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 3 - Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 - 19) |
(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
empfängerinnen und Versorgungsempfänger
Rechtsprechung zu § 19 BeamtStG
9 Entscheidungen zu § 19 BeamtStG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17
Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion
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