Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung
Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175) |
| II. Besonderer Teil (§§ 169 - 175) |
| c) Weinbauliche Nutzung (§ 173) |
Zitiervorschläge
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(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
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