Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| C. Grundvermögen (§§ 243 - 263) |
| II. Unbebaute Grundstücke (§§ 246 - 247) |
(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. 2Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. 4Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.
(2) 1Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. 2Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 246 BewG
6 Entscheidungen zu § 246 BewG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 - 5 K 3134/25
Hebesatz zur Grundsteuer - Krefeld benachteiligt tatsächliche Wohnnutzung
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 - 3 K 3156/25
Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlich erhöhten Grundsteuermesszahl für ...
- FG Düsseldorf, 10.05.2024 - 11 V 533/24
Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheid (aus tatsächlichen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2025 - 3 V 3178/24
Besonderes Aussetzungsinteresse als Voraussetzung für eine Aussetzung der ...
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 - 5 K 7062/25
Grundsteuerbescheid aufgehoben - differenzierende Hebesätze in der Stadt Hilden ...
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 3 K 3090/24
Miteigentumsanteil an einem mit einer Lärmschutzwand bebauten Grundstück als Teil ...
Querverweise
Auf § 246 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 15 (Steuermesszahl für Grundstücke)
- Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
- § 25 (Festsetzung des Hebesatzes)