Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263)   
   C. Grundvermögen (§§ 243 - 263)   
   II. Unbebaute Grundstücke (§§ 246 - 247)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 246
Begriff der unbebauten Grundstücke

(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. 2Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. 4Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.

(2) 1Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. 2Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794), in Kraft getreten am 03.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)26.11.2019BGBl. I S. 1794

Querverweise

Auf § 246 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
          A. Allgemeines
            § 231 (Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen)
          C. Grundvermögen
            II. Unbebaute Grundstücke
              § 247 (Bewertung der unbebauten Grundstücke)
            IV. Sonderfälle
              § 261 (Erbbaurecht)
              § 262 (Gebäude auf fremdem Grund und Boden)
Was ist das?

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