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Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen (Art. 44 - 50)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DSGVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung
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Art. 48
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

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Rechtsprechung zu Art. 48 DSGVO

3 Entscheidungen zu Art. 48 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 48 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
        Art. 45 (Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
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