Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen (Art. 44 - 50) |
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
beschlusses Art. 46Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien Art. 47Verbindliche interne Datenschutz-
vorschriften Art. 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung Art. 49Ausnahmen für bestimmte Fälle Art. 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu Art. 44 DSGVO
7 Entscheidungen zu Art. 44 DSGVO in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20
Immaterieller Schadensersatz, Verstoß gegen die DSGVO, Datenübermittlung in ein ...
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2020 - 11 L 1494/20
Covid-19; Abschiebung; Reisefähigkeit; Untersuchung; Datenschutz; Drittstaat
- EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
Facebook Ireland und Schrems
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
- EuGH - C-601/20 (anhängig)
Sovim
- LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19
Vorausgefüllter Cookie-Banner bei Trackingsoftware rechtswidrig / Google ...
- ArbG Düsseldorf, 05.03.2020 - 9 Ca 6557/18
5000,- EUR Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft
Querverweise
Auf Art. 44 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)