Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen (Art. 44 - 50) |
(1) Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in
a) | einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen, | |
b) | verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47, | |
c) | Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden, | |
d) | von einer Aufsichtsbehörde angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden, | |
e) | genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder | |
f) | einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen. |
(3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in
a) | Vertragsklauseln, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder | |
b) | Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen. |
(4) Die Aufsichtsbehörde wendet das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
(5) Von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
beschlusses Art. 46Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien Art. 47Verbindliche interne Datenschutz-
vorschriften Art. 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung Art. 49Ausnahmen für bestimmte Fälle Art. 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu Art. 46 DSGVO
21 Entscheidungen zu Art. 46 DSGVO in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20
Immaterieller Schadensersatz, Verstoß gegen die DSGVO, Datenübermittlung in ein ...
- EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
Facebook Ireland und Schrems
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
- VK Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 1 VK 23/22
Verstoß gegen das Datenschutzrecht führt zum Angebotsausschluss!
- LAG Köln, 25.06.2021 - 9 TaBV 7/21
Einigungsstelle; Videokonferenz; Dienstplanung; Umkleidezeiten
- BGH, 15.07.2021 - V ZB 53/20
Vergütung des Zwangsverwalters für Auskünfte nach der DSGVO?
- VGH Hessen, 17.01.2022 - 10 B 2486/21
Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen ...
- VK Bund, 13.02.2023 - VK 2-114/22
Kein Ausschluss von Datenverarbeitungsangeboten deutscher Tochterunternehmen ...
- OLG Dresden, 14.12.2021 - 4 U 1278/21
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten; Namensidentität mit Dritten; Kein ...
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2020 - 11 L 1494/20
Covid-19; Abschiebung; Reisefähigkeit; Untersuchung; Datenschutz; Drittstaat
Querverweise
Auf Art. 46 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechte der betroffenen Person
- Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Zusammenarbeit und Kohärenz
- Kohärenz
- Art. 64 (Stellungnahme des Ausschusses)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 77 (Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen)