Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel X - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Art. 92 - 93) |
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
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Rechtsprechung zu Art. 93 DSGVO
2 Entscheidungen zu Art. 93 DSGVO in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20
Immaterieller Schadensersatz - Verstoß gegen die DSGVO - Datenübermittlung in ein ...
- VK Bund, 13.02.2023 - VK 2-114/22
Kein Ausschluss von Datenverarbeitungsangeboten deutscher Tochterunternehmen ...
Querverweise
Auf Art. 93 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Allgemeine Pflichten
- Art. 28 (Auftragsverarbeiter)
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen