Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel X - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Art. 92 - 93)   
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Textdarstellung

  

Art. 93
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Rechtsprechung zu Art. 93 DSGVO

2 Entscheidungen zu Art. 93 DSGVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 93 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Allgemeine Pflichten
          Art. 28 (Auftragsverarbeiter)
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
          Art. 43 (Zertifizierungsstellen)
     
      Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
        Art. 45 (Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses)
        Art. 46 (Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien)
        Art. 47 (Verbindliche interne Datenschutzvorschriften)
     
      Zusammenarbeit und Kohärenz
        Zusammenarbeit
          Art. 61 (Gegenseitige Amtshilfe)
        Kohärenz
          Art. 67 (Informationsaustausch)
        Europäischer Datenschutzausschuss
          Art. 70 (Aufgaben des Ausschusses)
Was ist das?

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