Designgesetz
| Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28) |
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 27 DesignG
2 Entscheidungen zu § 27 DesignG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 2/23
Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung von Mischbatterien wegen Nachahmung
- OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 20 U 192/13
Ansprüche wegen Verletzung eines eingetragenen Designs für ein Damenschuhmodell
Querverweise
Auf § 27 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 21 (Aufschiebung der Bekanntmachung)