Designgesetz
| Abschnitt 4 - Entstehung und Dauer des Schutzes (§§ 27 - 28) |
(1) 1Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. 2Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.
(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 28 DesignG
6 Entscheidungen zu § 28 DesignG in unserer Datenbank:
- BPatG, 04.05.2023 - 30 W (pat) 701/21
Designbeschwerdesache - Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die ...
- BPatG, 20.02.2020 - 30 W (pat) 701/19
- BGH, 23.04.2020 - I ZB 77/19
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Marken- und ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
Designbeschwerdeverfahren - "Zeitschaltuhren" - keine Wiedereinsetzung in die ...
- BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17
- BPatG, 09.07.2014 - 30 W (pat) 701/14
Designbeschwerdeverfahren - "Reklamevorrichtungen, Schilder" - keine ...
- BPatG, 09.07.2014 - 30 W (pat) 711/13
Designbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren ...
Querverweise
Auf § 28 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 24 (Verfahrenskostenhilfe)
- Besondere Bestimmungen
- § 61 (Typografische Schriftzeichen)
- Übergangsvorschriften
- § 73 (Rechtsbeschränkungen)