EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel VII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 98 - 124) |
| Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen (Art. 112 - 115) |
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 99 Absatz 4, Artikel 104 mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 111, Artikel 121, Artikel 122 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.
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Rechtsprechung zu Art. 115 EG
Entscheidung zu Art. 115 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 14.09.1995 - T-571/93
Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer ...
Querverweise
Auf Art. 115 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Handelspolitik
- Art. 134 (ex-Art. 115)