EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XV - Transeuropäische Netze (Art. 154 - 156) |
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 155 Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
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Rechtsprechung zu Art. 156 EG
3 Entscheidungen zu Art. 156 EG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 13 A 161/08
Voraussetzungen für eine Erfolgsaussicht eines Verpflichtungsbegehrens auf ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 23.11.2007 - 11 K 3270/06
Möglichkeit der Berufung eines Teilrechtsnachfolgers der Deutschen Bahn AG auf ...
- VG Köln, 23.11.2007 - 11 K 3270/06
- EuG, 15.12.2009 - T-107/06
Inet Hellas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster ...
Querverweise
Auf Art. 156 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Kommission
- Art. 212 (ex-Art. 156)