Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 158 - 162)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 158
(ex-Art. 130a)

Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.

Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

Rechtsprechung zu Art. 158 EG

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Querverweise

Auf Art. 158 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Transeuropäische Netze
          Art. 154 (ex-Art. 129b)
        Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
          Art. 159 (ex-Art. 130b)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Die Kommission
              Art. 214 (ex-Art. 158)
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