Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 158 - 162) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefaßt.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar.
Rechtsprechung zu Art. 162 EG
3 Entscheidungen zu Art. 162 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99
ARAP u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-271/01
COPPI
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-443/97
Spanien / Kommission
Querverweise
Auf Art. 162 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
- Art. 161 (ex-Art. 130d)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Kommission
- Art. 218 (ex-Art. 162)