EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173) |
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
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Rechtsprechung zu Art. 170 EG
11 Entscheidungen zu Art. 170 EG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.09.1958 - VIII ZR 111/57
- BGH, 18.10.1965 - II ZR 36/64
Unpfändbarkeit der Handwerker-Lebensversicherung
- RG, 21.06.1917 - IV 128/17
Pflicht zur Unterstützung bei den Kosten einer Heizungsanlage durch einen ...
- RG, 29.04.1919 - III 433/18
Verjährung eines Anspruchs des Pächters auf die Übertaxe des Pachtinventars
- RG, 12.02.1925 - IV 488/24
Bäuerliche Gutsübergabe; Einlösungsrecht
- OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 13 U 54/00
Speditionsgeschäft: Berufung auf Haftungsbefreiung infolge abgeschlossener ...
- RG, 10.10.1924 - II 456/23
Offene Handelsgesellschaft; Geschäftsführung.
- RG, 09.02.1918 - V 208/17
Recht zur Aufhebung eines Vitalienvertrags bei vertragswidrigem, unzumutbarem ...
- RG, 10.02.1914 - II 502/13
Offene Handelsgesellschaft; Widerspruch gegen die Geschäftsführung
- RG, 03.12.1909 - VII 76/09
Enteignung. Entschädigung für beseitigten Überweg.
Querverweise
Auf Art. 170 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 227 (ex-Art. 170)