Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG
__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag
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Textdarstellung

  

Art. 170
(ex-Art. 130m)

Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Rechtsprechung zu Art. 170 EG

11 Entscheidungen zu Art. 170 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 170 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 227 (ex-Art. 170)
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