EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173) |
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 171 vorgesehenen Bestimmungen fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
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Rechtsprechung zu Art. 172 EG
Entscheidung zu Art. 172 EG in unserer Datenbank:
- RG, 04.03.1919 - III 334/18
Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Geltendes Recht bei der Verlängerung eines ...
Querverweise
Auf Art. 172 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 229 (ex-Art. 172)