Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
Abschnitt 2 - Der Rat (Art. 202 - 210) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.
Rechtsprechung zu Art. 203 EG
4 Entscheidungen zu Art. 203 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-74/99
Imperial Tobacco u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-376/98
GENERALANWALT NIAL FENNELLY SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE ÜBER ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-428/07
Horvath - Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06
Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit - ...
Querverweise
Auf Art. 203 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Finanzvorschriften
- Art. 272 (ex-Art. 203)