Einführungsgesetz BGB
| 6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237) |
§ 1 Erbrechtliche Verhältnisse
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
§ 2 Verfügungen von Todes wegen
Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.05.2009 | Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 12.04.2011 |
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Rechtsprechung zu Art. 235 EGBGB
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Einziehung eines Erbschein wegen materieller Unrichtigkeit durch Ausweisung drt ...
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 235 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- §§ 1922 ff. (Gesamtrechtsnachfolge)