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Einführungsgesetz BGB

   6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGBGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/EGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz BGB
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Art. 230
Inkrafttreten

Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.

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Rechtsprechung zu Art. 230 EGBGB

77 Entscheidungen zu Art. 230 EGBGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 230 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 230 EGBGB:

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