Einführungsgesetz BGB
| 6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237) |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 230 EGBGB
77 Entscheidungen zu Art. 230 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2024 - VIII ZR 15/23
Kündigung eines DDR-Altmietvertrags über Wohnraum wegen Eigenbedarfs
- OVG Sachsen, 12.04.2019 - 7 C 21/15
Wertermittlung; Gebäudeeigentum; Rückübertragung
- BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01
Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei ...
- BGH, 13.03.2014 - I ZR 78/13
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Streitwert über 20.000 Euro
- OVG Sachsen, 20.11.2020 - 7 C 11/19
Wertermittlung; Gutachter; Unparteilichkeit; Grundbuch; Abfindungswert; ...
- KG, 05.07.2016 - 6 W 59/16
Nachlassache: Erbrecht eines Erben 4. Ordnung nach Beitritt der ehemaligen DDR
- AG Brandenburg, 19.05.2009 - 34 C 77/08
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem überbauten Teil des Grundstücks; ...
- KG, 08.08.1995 - 1 W 2149/94
Erbrecht eines nichtehelichen Kindes in Bezug auf im Beitrittsgebiet belegene ...
- OLG Hamburg, 01.10.1991 - 2 UF 104/89
- BGH, 12.02.1992 - XII ZR 53/91
Form der Berufung bei Fristbeginn vor Beitritt
Querverweise
Auf Art. 230 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 230 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 1