Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
27. Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz (Art. 64) |
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__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
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§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 |
Rechtsprechung zu Art. 64 EGHGB
3 Entscheidungen zu Art. 64 EGHGB in unserer Datenbank:
- LG Gera, 26.02.2009 - 2 HKT 3/09
- BGH, 25.11.2010 - VII ZR 16/10
Abtretung des als Gewährleistungssicherheit einbehaltenen Restwerklohnanspruchs: ...
- OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10
Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 64 EGHGB:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
- Art. 64