Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

   27. Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz (Art. 64)   
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Textdarstellung

  

Art. 64

§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008 (BGBl. I S. 1666), in Kraft getreten am 19.08.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.08.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)12.08.2008BGBl. I S. 1666

Rechtsprechung zu Art. 64 EGHGB

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