Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 13 des Gesetzes (§§ 51 - 52) |
(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen.
(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.
(3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
(4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten.
(5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.
Vorschrift neugefaßt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
| 23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 |
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Rechtsprechung zu § 51 EStDV
59 Entscheidungen zu § 51 EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 14.02.2019 - VI R 47/16
Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug
- FG Münster, 13.05.2026 - 6 K 2525/25
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2020 - 4 K 1060/19
Besteuerung eines Übergangsgewinns beim Wechsel eines Land- und Forstwirts von ...
- FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10
Spende an den Papst nicht absetzbar
- FG Sachsen, 29.10.2019 - 4 K 1734/18
Anwendung des Steuersatzes des § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer ...
- BFH, 11.09.2013 - IV R 57/10
Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 1622/05
Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG
- FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 1622/05
- FG Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 14 K 181/95
Staatliche Zuwendungen als Betriebseinnahmen; Zuwendungen für die Nasslagerung ...
- BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75
Steuerliche Ausnahme
- BFH, 14.11.1968 - I R 11/66
Im Ausland gezahlte Personensteuern als einkommensteuerliche Sonderausgaben
Querverweise
Auf § 51 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13a (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen)