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EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-VSchDG (https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-VSchDG
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Beteiligte am Beschwerdeverfahren

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

1. der Beschwerdeführer,
2. die zuständige Behörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

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Querverweise

Auf § 16 EU-VSchDG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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