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EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-VSchDG (https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-VSchDG
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 27
Kostentragung und -festsetzung

1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

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