EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
| Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29) |
1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
grundsatz § 20Beschwerde-
entscheidung § 21Akteneinsicht § 22Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung § 23Einstweilige Anordnung § 24Rechtsbeschwerde § 25Nichtzulassungs-
beschwerde § 26Beschwerde-
berechtigte, Form und Frist § 27Kostentragung und -festsetzung § 28Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 29Evaluierung
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