EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29) |
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__paste_bez____paste_norm__ EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EU-VSchDG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§ 13Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 14Aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 15Frist und Form
§ 16Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 17Anwaltszwang
§ 18Mündliche Verhandlung
§ 19Untersuchungs-
grundsatz § 20Beschwerde-
entscheidung § 21Akteneinsicht § 22Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung § 23Einstweilige Anordnung § 24Rechtsbeschwerde § 25Nichtzulassungs-
beschwerde § 26Beschwerde-
berechtigte, Form und Frist § 27Kostentragung und -festsetzung § 28Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 29Evaluierung
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grundsatz § 20Beschwerde-
entscheidung § 21Akteneinsicht § 22Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung § 23Einstweilige Anordnung § 24Rechtsbeschwerde § 25Nichtzulassungs-
beschwerde § 26Beschwerde-
berechtigte, Form und Frist § 27Kostentragung und -festsetzung § 28Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 29Evaluierung
Querverweise
Auf § 18 EU-VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 26 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)