Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (§§ 6 - 6d) |
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) 1Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. 2Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
vorschriften § 6dBetrieb eines Kombinationsnetz-
betreibers
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Rechtsprechung zu § 6a EnWG
21 Entscheidungen zu § 6a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.09.2024 - EnZR 57/23
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden - Stromverteilung und -absatz: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19
Grundversorger, Ersatzversorger, Wegfall des Stromlieferanten, fehlende Meldung ...
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des ...
- LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen
- OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Ersatzbelieferung MS - Stromentgelt für die Belieferung einer Entnahmestelle mit ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.2018 - 10 A 11247/17
Zugang zu Informationen über die Kalkulation von Netzentgelten eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19
Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen
- BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 - 3 Kart 885/19
- BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 57/13
Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 57/13
Querverweise
Auf § 6a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
- Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 8 (Eigentumsrechtliche Entflechtung)
- Behörden
- Sonstige Vorschriften
- § 111c (Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren)