Erbbaurechtsgesetz
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) |
2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8) |
(1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 6 ErbbauRG
58 Entscheidungen zu § 6 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.06.2020 - 34 Wx 131/20
Fortdauernde Wirksamkeit der durch den Eigentümer erklärten Zustimmung nach § 5 ...
- BGH, 29.06.2017 - V ZB 144/16
Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
Zustimmungswiderruf des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts
- OLG München, 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
- OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 20 W 12/18
Grundbuch: Eigentümerzustimmung nach § 12 WEG
- OLG Schleswig, 17.09.2020 - 2 U 10/19
Vertragliche Vereinbarung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur ...
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers widerruflich bis zum Eingang ...
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 371/16
Widerruflichkeit der Zustimmungserklärung der Hausverwaltung zur Veräußerung des ...
- BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz ...
- BGH, 27.10.2008 - II ZR 290/07
Beschränkungen für schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland ...