Erbbaurechtsgesetz
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) |
2. Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 - 8) |
(1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 6 ErbbauRG
57 Entscheidungen zu § 6 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2017 - V ZB 144/16
Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
Zustimmungswiderruf des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts
- OLG München, 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
- OLG München, 15.06.2020 - 34 Wx 131/20
Wirksamkeit der durch den Eigentümer erklärten Zustimmung nach § 5 Abs. 1 ...
- OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 20 W 12/18
Grundbuch: Eigentümerzustimmung nach § 12 WEG
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers widerruflich bis zum Eingang ...
- BGH, 27.10.2008 - II ZR 290/07
Beschränkungen für schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 12.09.2007 - 30 U 43/07
Zahlung der Miete für die Anmietung einer Tierarztpraxis und eines Pferdestalles ...
- OLG Hamm, 12.09.2007 - 30 U 43/07
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
- BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz ...
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 371/16
Wohnungseigentumsgrundbuchsache