Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Januar 2015, mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem 10. Januar 2014 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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Rechtsprechung zu Art. 81 EuGVVO
32 Entscheidungen zu Art. 81 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 22.04.2025 - 11 U 68/23
Derogierende Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten britischer Gerichte; ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
- LG München I, 30.07.2021 - 31 O 16477/20
Rückzahlung des Einsatzes bei Online-Glücksspielen
- LAG München, 25.11.2021 - 3 Sa 466/21
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit
- LG Landshut, 10.01.2020 - 55 O 2685/17
Mitgliedstaat, Griechenland, Streitwert, Beweislast, Auslegung, Unternehmen, ...
- OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen ...
- OLG München, 19.01.2016 - 34 Wx 401/15
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines österreichischen Titels
- LAG Düsseldorf, 10.01.2017 - 3 Sa 736/15
Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung
- BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15
Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei ...
- LG Koblenz, 07.05.2019 - 1 O 38/19
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Bindung des Insolvenzverwalters ...
Querverweise
Auf Art. 81 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Erwägungsgründe