Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56)   
   Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 33 - 37)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 37

(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

(2) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

Rechtsprechung zu § 37 EuGVVO a.F.

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