Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
| Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 32 - 56) |
| Abschnitt 1 - Anerkennung (Art. 33 - 37) |
(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
(2) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
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Rechtsprechung zu § 37 EuGVVO a.F.
6 Entscheidungen zu § 37 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- EuGH, 28.06.2017 - C-436/16
Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
- EuGH, 23.10.2014 - C-302/13
flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. ...
- BAG, 30.10.2007 - 3 AZB 17/07
Anwendbarkeit der EuGVVO (juris: EGV 44/2001) - Aussetzung bei doppelter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 02.01.2006 - 16 W 7/03
Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren, Verfristeter Rechtsbehelf gegen einen ...
- OLG Celle, 27.02.2006 - 8 W 11/06