Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 - 4)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EuVTVO (https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EuVTVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (https://dejure.org/gesetze/EuVTVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 3
Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden

(1) Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als "unbestritten", wenn

a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder
b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder
c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder
d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden ergangen sind.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu Art. 3 EuVTVO

21 Entscheidungen zu Art. 3 EuVTVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 21 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 3 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:

    Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO) 
      Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
        Art. 4 (Begriffsbestimmungen)
     
      Der Europäische Vollstreckungstitel
        Art. 6 (Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel)
     
      Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen
        Art. 12 (Anwendungsbereich der Mindestvorschriften)
     
      Erwägungsgründe
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht