Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt II - Richter (§§ 14 - 15) |
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
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Rechtsprechung zu § 14 FGO
19 Entscheidungen zu § 14 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig
- VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23
Richterbesoldung in Hessen
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15
Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über ...
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 5034/11
Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die ...
- VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 8/12
Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die ...
- FG Münster, 14.04.2015 - 1 K 3123/14
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage
- OVG Saarland, 27.02.2024 - 1 B 7/24
Einstweilige Anordnung; hier: Zwischenregelung bei Fraktionsausschluss eines ...
- VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 5036/11
Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die ...
- BFH, 09.11.1990 - X R 67/89
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision zum Bundesfinanzhof