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Finanzgerichtsordnung

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)   
   Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Finanzgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Finanzgerichtsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 18

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

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Rechtsprechung zu § 18 FGO

10 Entscheidungen zu § 18 FGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 FGO verweisen folgende Vorschriften:

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