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Finanzgerichtsordnung

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39)   
   Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Finanzgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Finanzgerichtsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 25

1Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. 2Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. 3In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.

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Rechtsprechung zu § 25 FGO

24 Entscheidungen zu § 25 FGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25 FGO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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