Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 20 FGO
5 Entscheidungen zu § 20 FGO in unserer Datenbank:
- VG Osnabrück, 23.04.2015 - 3 A 102/14
Beamter; ehrenamtlicher Richter; Gleitzeit; Kernzeit; Schöffe; ...
- BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit; ...
- BFH, 17.01.1989 - VII B 152/88
Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs - Voraussetzungen für die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 16 F 56/01
Entbindung von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem ...
- BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 1756/92
Querverweise
Auf § 20 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Ehrenamtliche Richter
- § 21