Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
(1) 1Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. 2Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
Rechtsprechung zu § 27 FGO
52 Entscheidungen zu § 27 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22
Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich ...
- BFH, 13.01.2016 - IX B 94/15
Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan
- BFH, 10.04.1995 - VIII R 69/94
Rechtsfolgen des Fehlens eines ausdrücklichen Revisionsantrags
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 11 K 3401/16
Erbschaftsteuerrechtliches Verwaltungsvermögen: Schädliche Nutzungsüberlassung an ...
- BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/99
Veräußerungsverlust - Ehrenamtlicher Richter - Hilfsliste von ehrenamtlichen ...
- BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter
- BFH, 07.06.2001 - VIII R 40/00
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ehrenamtlicher Richter - Rechtmäßigkeit ...
- BFH, 03.09.1999 - I R 54/98
Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters
- VG Münster, 12.06.2009 - 1 K 193/09
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die Überprüfung der Wirksamkeit der ...
- BFH, 06.11.1980 - IV R 181/79
Revisionsrüge - Ehrenamtlicher Richter - Ladung eines Richters