Finanzgerichtsordnung
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
| Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
(1) 1Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. 2Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.
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Rechtsprechung zu § 27 FGO
54 Entscheidungen zu § 27 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22
Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich ...
- BFH, 14.01.2026 - II B 7/25
Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ...
- BFH, 13.01.2016 - IX B 94/15
Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan
- BFH, 10.04.1995 - VIII R 69/94
Rechtsfolgen des Fehlens eines ausdrücklichen Revisionsantrags
- BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/99
Veräußerungsverlust - Ehrenamtlicher Richter - Hilfsliste von ehrenamtlichen ...
- BFH, 22.12.2004 - II B 166/03
Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter
- BFH, 07.06.2001 - VIII R 40/00
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ehrenamtlicher Richter - Rechtmäßigkeit ...
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 11 K 3401/16
Erbschaftsteuerrechtliches Verwaltungsvermögen: Schädliche Nutzungsüberlassung an ...
- BFH, 03.09.1999 - I R 54/98
Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters
- BFH, 06.11.1980 - IV R 181/79
Revisionsrüge - Ehrenamtlicher Richter - Ladung eines Richters