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Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GBO (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchordnung (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 122

Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.

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Rechtsprechung zu § 122 GBO

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