Grundbuchordnung
| 6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125) |
Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
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Rechtsprechung zu § 122 GBO
7 Entscheidungen zu § 122 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 29.01.2025 - 12 Wx 62/24
Aneignungsrecht des Fiskus bei ursprünglich herrenlosen Grundstücken
- RG, 06.06.1894 - V 21/94
1. Durch welchen Richter hat die Regulierung von Revenuenhypotheken auf ...
- OLG Karlsruhe, 09.06.1999 - 11 Wx 44/99
Verspäteter Mitbuchungsantrag
- KG, 07.07.2015 - 1 VA 25/14
Automatisiertes Abrufverfahren für Grundbuchdaten: Widerrufsvorbehalt für den ...
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 223/18
Amtsermittlungspflicht des Grundbuchamts im Verfahren der Neuanlegung
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 30.06.1980 - BReg. 2 Z 36/80
Anlegung eines Grundbuchblatts für in der BRD gelegenes Grundstück