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Grundbuchordnung

   6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GBO (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GBO
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchordnung (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchordnung
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§ 116

(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.

(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis 125.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3719), in Kraft getreten am 09.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.10.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)01.10.2013BGBl. I S. 3719

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