Grundbuchordnung
6. Abschnitt - Anlegung von Grundbuchblättern (§§ 116 - 125) |
(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind.
(2) 1Der Eigentümer ist über die Anerkennung anzuhören. 2Bestreitet er das angemeldete Recht, so wird es, falls es glaubhaft gemacht ist, durch Eintragung eines Widerspruchs gesichert.
(3) Der Rang der Rechte ist gemäß den für sie zur Zeit ihrer Entstehung maßgebenden Gesetzen und, wenn er hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung einzutragen.
Rechtsprechung zu § 124 GBO
Entscheidung zu § 124 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.06.1999 - 11 Wx 44/99
Verspäteter Mitbuchungsantrag
Querverweise
Auf § 124 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Anlegung von Grundbuchblättern
- § 116
Redaktionelle Querverweise zu § 124 GBO:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II