Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 9 - Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe (§§ 47a - 47l)   
   Abschnitt 1 - Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas (§§ 47a - 47j)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 47i
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen

(1) 1Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen:

1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.

2Diese Stellen können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. 3Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. 4Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt. 5Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
12.12.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas05.12.2012BGBl. I S. 2403

Querverweise

Auf § 47i GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47b (Aufgaben)
            § 47f (Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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