Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 2 - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
| Kapitel 3 - Bundeskartellamt (§§ 51 - 53) |
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 52 GWB
5 Entscheidungen zu § 52 GWB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 1 A 1632/21
Gestaltungs- und Ermessensspielraum der genehmigenden Behörde bei der Bescheidung ...
- OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15
Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln
- OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15
Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware ...
- OLG Celle, 07.07.2022 - 13 Verg 4/22
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Europaweite ...
- OLG Stuttgart, 10.11.2000 - 4 VAs 31/00
Rechtsmittel gegen Verweigerung der Akteneinsicht im Verfahren vor der ...
Querverweise
Auf § 52 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)