Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 2 - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
Kapitel 3 - Bundeskartellamt (§§ 51 - 53) |
(1) 1Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. 2Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(2) 1Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet werden. 2Im Übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 51 GWB
17 Entscheidungen zu § 51 GWB in unserer Datenbank:
- VG Köln, 28.01.2016 - 13 K 5012/13
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Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.05.2019 - 7 C 34.17
Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 15 A 530/16
Amtliche Information; Votum; Beschlussabteilung; Bundeskartellamt; ...
- BVerwG, 09.05.2019 - 7 C 34.17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 A 911/22
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 B 1223/22
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- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 - 3 Kart 155/06
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- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 - 3 Kart 156/06
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- VGH Bayern, 02.05.2012 - 5 BV 11.1724
Informationszugangsrecht zum Deutschen Patent- und Markenamt
Querverweise
Auf § 51 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)