Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 2 - Kartellbehörden (§§ 48 - 53) |
| Kapitel 3 - Bundeskartellamt (§§ 51 - 53) |
(1) 1Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. 2Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(2) 1Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlussabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet werden. 2Im Übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(3) 1Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. 2Die Mitglieder der Beschlussabteilungen haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 51 GWB
23 Entscheidungen zu § 51 GWB in unserer Datenbank:
- VG Köln, 28.01.2016 - 13 K 5012/13
Anspruch auf Einsicht in Teile der Akte zum Zusammenschlussverfahren nach Maßgabe ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.05.2019 - 7 C 34.17
Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 15 A 530/16
Amtliche Information Votum Beschlussabteilung Bundeskartellamt Vertraulichkeit ...
- BVerwG, 09.05.2019 - 7 C 34.17
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 - Kart 7/22
Kartellrechtliche Entscheidung zur Kündigung und eingeschränkten Verlängerung ...
- BGH, 03.12.2024 - KVR 8/24
Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Bundeskartellamts
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 10.05.2024 - Kart 8/22
Kein Suspensiveffekt einer Beschwerde gegen eine auf § 32 GWB gestützte ...
- OLG Düsseldorf, 10.05.2024 - Kart 8/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 A 911/22
Wertungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Gewichtung der Einzelkriterien ...
- OLG Düsseldorf, 14.02.2024 - 3 Kart 221/23
Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten und Androhung eines weiteren ...
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 - 3 Kart 156/06
Auskunftsanspruch der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung des Berichts an die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 B 1223/22
Festlegung und Bekanntgabe der für die Beurteilungsrunde 2021 angewendeten ...
Querverweise
Auf § 51 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)