Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Kapitel 5 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 90 - 96)   
Gliederung
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§ 95
Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

Rechtsprechung zu § 95 GWB

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Querverweise

Auf § 95 GWB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 95 GWB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 40 II Nr. 2 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)
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