Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 8 - Haftsumme (§§ 119 - 121)   
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Textdarstellung

  

§ 119
Bestimmung der Haftsumme

Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.

Rechtsprechung zu § 119 GenG

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